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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Angebote und Verträge (Rechtsgeschäfte) zwischen dem Auftraggeber [forthin als „AG“ bezeichnet] und dem Auftragnehmer [Dipl.-Ing. Dr. Walter Reckerzügl; forthin als „AN“ bezeichnet] gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen [forthin als „AGB“ bezeichnet] in der jeweils, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

1.2 Auch allen künftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, liegen diese AGB zugrunde.

1.3 Die AGB eines AG werden mit Auftragsannahme ausdrücklich nicht automatisch anerkannt und gelten jedenfalls als nicht von vornherein vereinbart.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der, unter deren Zugrundelegung geschlossenen Verträge, nicht. Unwirksame Bestimmungen sind in diesen Fällen durch wirksame, die deren Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen, zu ersetzen.

2. Angebote

2.1 Die Angebote des AN sind 3 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.

3. Auftragserteilung / Stellvertretung

3.1 Gegenstand und Umfang der Leistungen werden in jedem Einzelfall vertraglich schriftlich vereinbart. 

3.2 Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge zwischen AG und AN unterliegen der unbedingten Schriftform und der schriftlichen Bestätigung der Vertragspartner. 

3.3 Der AN ist berechtigt, übertragene Aufgaben ganz oder teilweise durch qualifizierte und befugte Sub-Fachleute vertretungsweise erbringen zu lassen. Die Bezahlung derselben erfolgt ausschließlich durch den AN. Es entsteht kein, wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen jenen Dritten und dem AG. Erbrachte Leistungen von diesen Sub-Fachleuten gelten, wie vom AN selbst erbracht.


3.4 Der AN ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Der AN ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

4. Aufklärungs­pflicht des Auftraggebers / Vollständigkeits­erklärung

4.1 Der AG sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen in seinem Unternehmen bei Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.


4.2 Der AG verpflichtet sich den AN auch über vorher und/oder laufend durchgeführte Beratungen durch Dritte – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend zu informieren. In diesem Fall haben sich die beratenden Dritten insoweit mit dem AN abzustimmen, als deren Leistungen mit den Leistungen des AN zusammenhängen bzw. für die Leistungen des AN relevant sein könnten.

4.3 Der AG sorgt dafür, dass der AN auch ohne besondere Aufforderung alle, für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Informationen und etwaige spezielle Software, zeitgerecht vorgelegt bzw. zur Verfügung gestellt werden und der AN von allen Vorgängen und Umständen informiert wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des AN bekannt werden. Sollte ein neuer oder geänderter Sachverhalt eintreffen, der dem AN zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens / der Stellungnahme nicht bekannt war, so behält sich der AN das Recht vor, sein Gutachten bzw. seine gutachterliche Stellungnahme entsprechend anzupassen unter Mehraufwendungen, die der Auftraggeber zu tragen hat.

4.4 Die vom AN vorgelegten Arbeiten (Gutachten / Stellungnahmen / Schriftsätze / etc.) basieren auf den, vom AG vorgelegten und in dessen Auftrag eingeholten Unterlagen und Informationen. Der AN übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen.

4.5 Der AG erklärt sich zudem ausdrücklich einverstanden, dass sämtliche Informationen und Expertisen von mitarbeitenden Fachleuten (Experten, Berater, Geschäftsführung, Bau- & Projektleitung, Subunternehmer, etc.) unverzüglich, jedenfalls binnen einer Frist von einer Woche an den AN zu übermitteln sind, um etwaige Schäden durch z.B.: Nichteinhaltung von Fristen, etc. hintanzuhalten.

5. Schutz des geistigen Eigentums

5.1 Die Urheberrechte an den vom AN, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Stellungnahmen, Schriftstücke, Organisationspläne, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, etc.) verbleiben beim AN. Sie dürfen vom AG während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für den, vom Vertrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der AG ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des AN zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des AN – im Besonderen für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

5.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den AN zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

6. Gewährleistung

6.1 Der AN ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Der AN wird den AG davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

6.2. Mängelrügen des AGs bedürfen ausschließlich der schriftlichen Form und haben, binnen zwei Wochen nach Erbringen und Übergabe der jeweiligen Leistung oder Teilleistung, durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Ansonsten erlöschen Ansprüche des AGs aus diesem Titel.

7. Haftung / Schadenersatz

7.1 Der AN haftet dem AG für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte, zurückgehen.

7.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend
gemacht werden. Die Haftung ist jedenfalls auf die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme limitiert und ist ausnahmslos verschuldensabhängig. Unsere Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der
Auftraggeber verpflichtet sich diesen Umstand auch an Dritte weiterzuleiten. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausdrücklich vereinbart.

7.3 Der AG hat dabei den Beweis zu erbringen, dass der entstandene Schaden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist.

7.4 Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG muss sich in
diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8. Geheimhaltung / Datenschutz

8.1 Der AN verpflichtet sich, über alle, ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AG, sowie über jede Information, die er über Betriebsart, -umfang und praktische Tätigkeit des AGs erhält, zu unbedingtem Stillschweigen.

8.2 Der AN verpflichtet sich, über den gesamten Inhalt des Werkes, über sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des AG, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

8.3 Der AN ist von dieser Schweigepflicht jedoch gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden.

8.4 Die Schweigepflicht setzt sich auch über das Ende eines Vertragsverhältnisses hinaus uneingeschränkt fort. Ausnahmen bestehen nur im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

8.5 Der AN ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem AN Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne der aktuell geltenden Datenschutzgesetze, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

9. Abrechnung / Rechnungs­legung / Zahlung

9.1 Die Abrechnung der Leistung erfolgt monatlich auf Basis der angebotenen Stundensätze (je nach Qualifikation der Bearbeiter u/o Art der Leistung z.B.: Reisetätigkeit) nach der tatsächlich geleisteten Stundenanzahl. Eine Abänderung dieser Zahlungsbedingungen bedarf ausdrücklich der Schriftform.

9.2 Der AN wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

9.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen  Rechnungslegung des AN vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, sofern sie nicht in einer allfälligen Spesenpauschale oder in den vereinbarten Nebenkosten enthalten sind.

9.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den AN, so behält der AN den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der AN bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

9.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der AN von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

9.6 Der AN ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den AN ausdrücklich einverstanden.

10 Dauer des Vertrages

10.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

10.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
• wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
• wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
• wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des AN eine taugliche Sicherheit leistet.

11 Schluss­bestimmungen

11.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

11.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

11.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des AN. Für Streitigkeiten ist das Gericht am
Unternehmensort des AN zuständig.

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